
Haftung des Frachtführers (Drittschadensliquidation / DSL)
Haftung des Frachtführers[1]
Beispielsfall:
V aus Bochum verkauft einen von K aus Köln (Unternehmer) konfigurierten Supercomputer im Wert von 12,000 €. K möchte, dass V den Computer an ihn zusendet und ist auch dazu bereit, die Kosten zu übernehmen. V übergibt dem Frachtführer F das Paket. Der M, Fahrer des Transportwagens, ist auf dem Weg zur Lieferung des Pakets als ihm aufgrund Fahrlässigkeit ein Unfall passiert. Dadurch wird das Paket samt Inhalt vollkommen zerstört.
V verlangt Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 12,000€ von K. K zahlt nur, wenn V seinen Anspruch an K abtrete.
A. Anspruch entstanden
(+), da Kaufvertrag gem. § 433 BGB vorhanden.
B. Anspruch erloschen
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB:
Setzt voraus, dass Schuldner V von seiner Leistungspflicht gem. § 275 B...