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Nutzungsersatzanspruch aus Übermaßfrüchten, § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB

Nutzungsersatzanspruch aus Übermaßfrüchten, § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Kuh. B verkauft und übergibt die Kuh an C. C ist gutgläubig und melkt sie wie ein Verrückter und zieht sog. Übermaßfrüchte aus der Kuh. Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE). B. Ausnahmen... ... vom Grundsatz, dass der gutgläubige und unverklagte Besitzer nicht haftet: § 988 BGB (Unentgeltlicher Besitz) § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)2 Vindikationslage Gutgläubiger und unverklagter Besitzer Entgeltlich Ziehung von Übermaßfrüchten Vgl. § 1039 BGB, § 2133 BGB Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz nach Bereicherungsrecht. 1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495). 2 – Lorenz, Tutorium Sachenrecht - Übersicht zum EBV, B.II.2.e.