
Nutzungsersatzanspruch aus Übermaßfrüchten, § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB
B klaut von A dessen Kuh.
B verkauft und übergibt die Kuh an C.
C ist gutgläubig und melkt sie wie ein Verrückter und zieht sog. Übermaßfrüchte aus der Kuh.
Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).
B. Ausnahmen...
... vom Grundsatz, dass der gutgläubige und unverklagte Besitzer nicht haftet:
§ 988 BGB (Unentgeltlicher Besitz)
§ 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)2
Vindikationslage
Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
Entgeltlich
Ziehung von Übermaßfrüchten
Vgl. § 1039 BGB, § 2133 BGB
Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz nach Bereicherungsrecht.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Lorenz, Tutorium Sachenrecht - Übersicht zum EBV, B.II.2.e.