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Schlagwort: Leistung an einen Nichtberechtigten

Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB Leistung des Schuldners An einen Nichtberechtigten Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB 1. Leistung des Schuldners 2. An einen Nichtberechtigten 3. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten1 Zahlung an den alten Gläubiger (Zedenten): § 407 BGB (beachte: §§ 1156, 1158 f. BGB) Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel: § 808 BGB Zahlung an den Hypothekengläubiger, der zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber manels wirksamer dinglicher Einigung nicht dinglicher Rechtsinhaber geworden ist: § 893 BGB Zahlung an den Inhab...