
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
Etwas erlangt
In sonstiger Weise
Eingriffskondiktion
Verwendungskondiktion
Rückgriffskondiktion
Auf dessen Kosten
Ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolgen
Primär
Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB
Sekundär
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
I. Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
1. Etwas erlangt
Bereicherungsgegenstand ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts.1
2. In sonstiger Weise
Das erlangte Etwas darf nicht durch Leistung erlangt worden sein, sondern in sonstiger Weise.2
a. Eingriffskondiktion
Hier greift eine P...