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Schlagwort: Notwendige Verwendung

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

EBV, Zivilrecht
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen) Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2 B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig. C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€. Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE). Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB: Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus) Eigentumer = A (+) Besitzer = C (+) C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+) Anspruch durchsetzbar §§ 1000, 996 BGB Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt:...