
Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB
B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen)
Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig.
C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
Eigentumer = A (+)
Besitzer = C (+)
C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
Anspruch durchsetzbar
§§ 1000, 996 BGB
Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt:...