
Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (Widerspruchverfahren)
In bestimmten Fällen kann von einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgesehen werden. Insofern wird von "Entbehrlichkeit" eines Vorverfahrens gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Vorverfahren nicht erforderlich ist.1
Das Vorverfahren ist entbehrlich:
Im Fall des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage, welches keine Klage an sich ist, sondern lediglich zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens führt).
Wenn der Zweck auf eine andere Art und Weise erreicht werden kann (Grundsatz der Prozessökonomie), aber nur, wenn
die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch ist und
die Widerspruchsbehörde sachlich zur Klage zustimmt, da ansonsten der Entscheidungsspielraum (Ermessen) der Widerspruchsbehörde unterlaufen würde.
Wenn mehrere Kläger aus dem gl...