
Nutzungsersatzanspruch gegen den unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B schenkt und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig und fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).
B. Ausnahmen...
... vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht haftet:
§ 988 BGB
Vindikationslage
Redlicher Besitzer
Unentgeltlicher Besitz
Nutzungen (§ 100 BGB)
Rechtsfolge: Verweis auf das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Weitere Ausnahme:
§ 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).