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Nutzungsersatzanspruch gegen den unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den unentgeltlichen Besitzer, § 988 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B schenkt und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig und fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE). B. Ausnahmen... ... vom Grundsatz, dass der gutgläubiger und unverklagte Besitzer nicht haftet: § 988 BGB Vindikationslage Redlicher Besitzer Unentgeltlicher Besitz Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Verweis auf das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB Weitere Ausnahme: § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte) 1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).