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Schlagwort: Nutzungsersatz

Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B fährt damit 100km. Anspruch A gegen B auf Nutzungersatz (NE). Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine doppelte Prüfung: Zuerst müssen die Voraussetzungen des § 992 BGB vorliegen. Sodann werden die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB geprüft. Letzteres wird in einem gesonderten Beitrag erörtert. A. § 992 BGB Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 992, 1. Alt. BGB "Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich", § 858 Abs. 1 BGB. Nach h.M. muss dies schuldhaft erfolgt sein, siehe Absatz unten. Erlangung unrechtmäßigen Besitzes durch eine Straftat, § 992, 2. Alt. BGB Di...
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. C ist dem A zur Herausgabe verpflichtet und befindet sich im Schuldnerverzug. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB Vindikationslage Bösgläubiger Besitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Verzug des Anspruchsgegners (bösgläubiger Besitzer) mit der Herausgabe der Sache Fälliger Herausgabeansp...
Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe. Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. § 989 BGB Vindikationslage Verklagter Besitzer Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO. Verschlechterung / Untergang der Sache Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter C. § 823 Abs. 1 (?) Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen. Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+). Wortlaut: Grundsätzlich ...
Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört. Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE). A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB Vindikationslage Bösgläubiger Besitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Verschlechterung / Untergang der Sache Verschulden Rechtsfolge: Schadensersatz § 166 BGB analog, sowe...
Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs. C fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE). A. §§ 987, 990 BGB Vindikationslage BösgläubigerBesitzer Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3 § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz. Zurechnung siehe unten Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Nutzungsersatz § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht. Ansonsten § 831...
Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

EBV, Zivilrecht
B klaut von A dessen Auto. B verkauft und übergibt das Auto an C. C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs. A findet alles heraus und verklagt den C. C fährt mit dem Auto 100km. Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE). A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen) Vindikationslage Verklagter Besitzer Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO. Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB) Rechtsfolge: Nutzungsersatz B. § 987 Abs. 2 BGB (schuldhaft nicht gezogene Nutzungen) Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3 1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (49...