
Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB
Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 II StGB, im Überblick:
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB
Körperliche Misshandlung
Kausal und objektiv zurechenbar
Gesundheitsschädigung
Kausal und objektiv zurechenbar
Voraussetzungen der schweren Körperverletzung, § 226 II i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-3 StGB
Nr. 1: Verlust des Sehvermögens (auf einem oder beiden Augen), Gehörs (beide Ohren!), Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsmöglichkeit
Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes
Nr. 3: Erhebliche und dauerhafte Entstelllung oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich den V...