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Schlagwort: Quasinegatorischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung...
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Fortdauernde Beeinträchtigung Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 BGB analog Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen vorgehen. Dem Besitzer stehen e...