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Schlagwort: rckgriffskondiktion

Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Etwas erlangt In sonstiger Weise Eingriffskondiktion Verwendungskondiktion Rückgriffskondiktion Auf dessen Kosten Ohne rechtlichen Grund Rechtsfolgen Primär Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB Herausgabe von Nutzungen / Surrogaten, § 818 Abs. 1 BGB Sekundär Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB I. Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB 1. Etwas erlangt Bereicherungsgegenstand ist jeder Verwendungs-, Nutzungs- oder Eingriffserfolg eines fremden Rechts.1 2. In sonstiger Weise Das erlangte Etwas darf nicht durch Leistung erlangt worden sein, sondern in sonstiger Weise.2 a. Eingriffskondiktion Hier greift eine P...