
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Ergeht ein Urteil, so ist zu beachten, dass aus dem Urteil sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegeneinander vollstrecken kann. So z.B. im Fall des § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO (verhältnismäßige Teilung).
Dementsprechend ist bei der vorläufigen Vollstreckung zwingend zu beachten, dass Vollstreckungsansprüche beider Parteien zu prüfen sind.
(mehr …)