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Schlagwort: Rechtsschutzverweigerung

Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Für die Rückabwicklung im Bereicherungsrecht im synallagmatischem Schuldverhältnis gibt es mehrere Ansätze. In diesem Beitrag durchleuchten wir insgesamt drei Theorien: Zweikondiktionentheorie Saldotheorie (h.M.) Eingeschränkte Kondiktionstheorie Dabei gehen wir wie immer auf die pros und contras ein und zeigen anhand von Beispielen die praktische Anwendung der Theorien und zu welchen Ergebnissen sie führen. Ist der Vertrag nichtig, müssen beide Parteien die erhaltenen Leistungen zurückgeben. Bei der Rückabwicklung kann es dabei regelmäßig zu Problemen kommen, insbesondere, wenn die Sache, die sich meistens in der Zugriffsspähre beim Käufer befindet, (unverschuldet) untergegangen ist. Beispiel: V verkauft seinen Laptop im Wert von 1000€ an K für 1500€. Beide erfülle...
Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Bereicherungsrechtliche Haftungsverschärfung

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Im Beitrag "Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB" erörtern wir die Haftungsprivilegierung des Bereicherungsschuldners. Demnach schuldet er im Grundsatz nur noch das, was von der (ungerechten) Bereicherung vorhanden ist. Diese Privilegierung ist in den Fällen der Haftungsverschärfung ausgeschlossen. Folgende Tatbestände der Haftungsverschärfung im Bereicherungsrecht kommen in Betracht: Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes, § 819 Abs. 1 BGB Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten, § 819 Abs. 2 BGB Empfänger muss mit einer Herausgabepflicht rechnen, § 820 Abs. 1 BGB Rechtsfolge I. Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB Rechtshängigkeit bedeutet die Klage wurde dem Bereicherungsschuldner (Empfänger) zuges...
Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB

Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Der Wegfall der Bereicherung ist eine Privilegierung des Schuldners, die gegenüber anderen Rechtsinstituten wie z.B. bei Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB, EBV gem. §§ 987 ff. BGB und Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB nicht existiert.1 Bei einer Haftungsverschärfung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB kann sich der Schuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. I. Wegfall der Bereicherung Wenn das Erlangte untergegangen oder nicht mehr in der Zugriffssphäre des Schuldners ist, so ist er entreichert. Allerdings sollten folgendes berücksichtigt werden: Liegen ersparte Aufwendungen vor? Wenn ja, dann ist der Schuldner nicht entreichert. Liegen Luxusaufwendungen vor? Wenn dies bejaht wird liegt eine Entreicherung vor. Eine Bereicherung liegt weiterhin vor, wenn...
Umfang des Bereicherungsanspruchs

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Herausgabe des Erlangten - vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB1 Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB Ist die Herausgabe nicht möglich sein, ist Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geschuldet In weiteren Beiträgen werden noch folgende Themen durchleuchtet: Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB Haftungsverschärfung, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB I. Herausgabe des Erlangten - vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB Das Erlangte ist zunächst in Natur herauszugeben. Dabei kommt alles in Betracht, was der Schuldner erlangt hat. Denke hierbei an die konkrete Bezeichnung der Rechtsposition.2 II. Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen (1) und Surrogate (2), § 818 Abs. 1 BGB (1) Unter Nutzungen werden Sach-, R...
Ausschlussgrund: § 817 S. 2 BGB

Ausschlussgrund: § 817 S. 2 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von § 817 S. 2 BGB bezieht sich die Vorschrift lediglich auf § 817 S. 1 BGB (conditio ob turpem vel iniustam causam).1 Dagegen spricht jedoch, dass die Vorschrift sonst obsolet wäre, da die meisten Fälle der verbots- / sittenwidrigen Leistungen über die conditio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB abgewickelt werden. Deshalb ist § 817 S. 2 BGB analog auf alle anderen Leistungskondiktionen anwendbar.2 Nach dem Wortlaut ist § 817 S. 2 BGB nur anwendbar, wenn Empfänger und Leistender gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zuwiderhandeln. Nach h.M. findet die Vorschrift dennoch Anwendung, wenn nur dem Leistenden ein solcher Verstoß zuzurechnen ist.3 Aus dem Telos folgt, dass der Leistende nicht besser stehen soll,...