
Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Grundtatbestand
Geschäftsbesorgung
Fremdheit des Geschäfts
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag
Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Geschäftsführung entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn
Rechtsfolge
Anspruch auf Aufwendungsersatz
Sonderprobleme
Liegen die Voraussetzungen des Grundtatbestandes einer GoA vor, so kommen bei den Ansprüchen des Geschäftsherrn und des Geschäftsführers ggf. noch weitere Tatbestandsmerkmale voraus.1
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
II. Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Merkmal der berechtigten GoA gem. § 683 S. 1 BGB ist, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspr...