
Schema: Aussetzung, § 221 StGB
Schema: Aussetzung, § 221 StGB, im Überblick:
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Aussetzen in eine hilflose Lage
Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage
Taterfolg (kausal und unmittelbar)
konkrete Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung
Ggf. Qualifikation
Kind
Anvertraute Person
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, dolus eventualis ausreichend
Ggfs. Erfolgsqualifikation
Eintritt der Folge
Kausal und unmittelbar
Wenigstens Fahrlässigkeit nach § 18 StGB.
Rechtswidrigkeit
Schuld
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