Schlagwort: schema-annahmeverzug

Schema: Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB
Der Gläubigerverzug, auch Annahmeverzug genannt, ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt.
Angebot des Schuldners
Nichtannahme des Gläubigers
Keine Ausschlussgründe
Rechtsfolgen
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