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Schlagwort: Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Der Schutz der Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit1 und kann beispielsweise durch das Einschließen einer Person2 oder auch durch das Entfernen von Kleidung einer badenden Person verletzt werden3. 1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bere...