
Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
Rechts- oder Rechtsgutverletzung
Leben
Körper und Gesundheit
Freiheit
Eigentum
Sonstige Absolute Rechte
Besitz
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Der Schutz der Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit1 und kann beispielsweise durch das Einschließen einer Person2 oder auch durch das Entfernen von Kleidung einer badenden Person verletzt werden3.
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bere...