
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
Sittenwidrige Handlung
Vorsatz
Rechtsfolge: Schadensersatz
Fallgruppen
Neben § 823 Abs. 1 BGB (Grundtatbestand) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stellt § 826 BGB den dritten Grundtatbestand im Deliktsrecht dar.[1] Über § 826 BGB kann, wie bei § 823 Abs. 2 BGB, auch reiner Vermögensschaden geltend gemacht werden.[2]
I. Sittenwidrige Handlung
Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus
dem verwendeten Zweck,
dem Mittel (z.B. Täuschung)
oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).[4]
II. Vorsatz
Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).[5] Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen[6] als auch auf den Schaden beziehen.[7] Letzteres bedeutet, der S...