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Schlagwort: Sonstiges Recht

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Sittenwidrige Handlung Vorsatz Rechtsfolge: Schadensersatz Fallgruppen Neben § 823 Abs. 1 BGB (Grundtatbestand) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stellt § 826 BGB den dritten Grundtatbestand im Deliktsrecht dar.[1] Über § 826 BGB kann, wie bei § 823 Abs. 2 BGB, auch reiner Vermögensschaden geltend gemacht werden.[2] I. Sittenwidrige Handlung Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus dem verwendeten Zweck, dem Mittel (z.B. Täuschung) oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).[4] II. Vorsatz Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).[5] Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen[6] als auch auf den Schaden beziehen.[7] Letzteres bedeutet, der S...
Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Verletzung eines Schutzgesetzes Rechtswidrigkeit Verschulde Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB I. Verletzung eines Schutzgesetzes Hier wird der Tatbestand eines Schutzgesetzes geprüft.[1] Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, Art. 2 EGBGB.[2] Darunter fallen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen und Gewohnheitsrecht.[3] Voraussetzung ist, dass die Rechtsnorm dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewährt.[4] Beispiele für Gesetze, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen: § 267 StGB (Urkundenfälschung) § 370 AO (Steuerhinterziehung) Beispiele für Schutzgesetze:[6] § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) § 223 StGB (Körperverletzung) ...
Schutz des Besitzes als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz des Besitzes als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Der berechtigte Besitz gilt nach h.M. als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[1] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben.[2] Bei ...