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Schlagwort: Tierhalter

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung...
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter Fortdauernde Beeinträchtigung Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss) Anspruchsgegner ist Störer Unmittelbarer Handlungsstörer Mittelbarer Handlungsstörer Zustandsstörer Rechtsfolge Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung I. (Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 BGB analog Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen vorgehen. Dem Besitzer stehen e...
Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

Deliktsrecht, Zivilrecht
Sonderregelungen zu Personenschäden Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB Sonderregelungen zu Sachschäden I. Sonderregelungen zu Personenschäden 1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB § 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1] Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3] „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!) § 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden,...
Widerlegbare Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung: Tierhalter und Tieraufseher, §§ 833, 834 BGB

Widerlegbare Verschuldenshaftung + Gefährdungshaftung: Tierhalter und Tieraufseher, §§ 833, 834 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Haftung bei der Gefährdungshaftung Luxustier Tierhalter / Tieraufseher Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr Exkulpation Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung Nutztier Tierhalter / Tieraufseher Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr Exkulpation Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden. Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden. Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach  § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften!...