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Schlagwort: Unentgeltliche Zuwendung eines Berechtigten

Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Bereicherungsrecht, Zivilrecht
Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB Rechtsfolgen Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB Die sog. Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB ist eine Ausnahme und ermöglicht dem Bereicherungsgläubiger direkt gegen den Dritten (Erwerber) vorzugehen.1 Wie bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB unentgeltlich verfügt, wodurch der Dritte weniger schutzwürdig ist.2 De...