
Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB
Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber)
Unentgeltliche Verfügung durch den Schuldner (Ersterwerber) an den Dritten
Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner (Ersterwerber) wegen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten, § 822 BGB
Die sog. Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB ist eine Ausnahme und ermöglicht dem Bereicherungsgläubiger direkt gegen den Dritten (Erwerber) vorzugehen.1 Wie bei der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch bei der Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB unentgeltlich verfügt, wodurch der Dritte weniger schutzwürdig ist.2 De...