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Schlagwort: Unterlassen

Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug)

Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug)

Strafrecht BT: Vermögensdelikte
Konkludente (schlüssige) Täuschung Das Verhalten des Täters muss ausgelegt werden. Dabei wird die Frage gestellt, welchen Erklärungswert das Verhalten des Täters hat. Festgestellt wird dies nach den Grundsätzen der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB, also aus Sicht eines objektiven Dritten. Wie versteht die allgemeine Verkehrsauffassung das Verhalten unter den konkreten Umständen? Beispiele: Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung, Vertragspartner erklärt schlüssig, dass er zur Vertragserfüllung willig und im Stande ist - Zahlungswilligkeit (innere Tatsache) und Zahlungsfähigkeit (äußere Tatsache). Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen Vertragspartner erklärt durch Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nicht konkludent, dass der Preis angeme...