
Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB
A. §§ 994 Abs. 2, 677 ff. BGB (notwendige Verwendungen)
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist bösgläubig.
Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.
Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).
Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:
Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
Eigentum A (+)
Besitzer C (+)
Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
Anspruch durchsetzbar
§§ 1000, 994 Abs. 1 BGB (-), da C unredlich (bösgläubig / verklagt)
§§ 1000, 994 Abs. 2, 677 ff. BGB
Vindikationslage
Bösgläubiger / Verklagter Besitzer
Notwendige Verwendung (siehe Definition oben)
Rechtsfolge: Teilrechtsgrundverweis auf die §§ 677 ff. BGB
Entsprechen dem Interesse un...