
Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 677, 280 BGB
Grundtatbestand
Geschäftsbesorgung
Fremdheit des Geschäfts
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag
Zusätzlich zum Grundtatbestand
Pflichtverletzung
Verschulden
Haftungsprivilegierung, § 680 BGB
I. Grundtatbestand
Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier.
II. Zusätzlich zum Grundtatbestand
1. Pflichtverletzung
Der Geschäftsführer begeht eine Pflichtverletzung, wenn er bei der Ausführung der GoA interessenswidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn handelt.1
2. Verschulden
Der Geschäftsführer muss schuldhaft interessenwidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn gehandelt haben.2 Es gelten die allgemeinen Regeln gem. §§ 276 ff. BGB.3
a. Haftungsprivilegi...