
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Herausgabe des Erlangten - vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB1
Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB
Ist die Herausgabe nicht möglich sein, ist Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geschuldet
In weiteren Beiträgen werden noch folgende Themen durchleuchtet:
Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Haftungsverschärfung, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB
I. Herausgabe des Erlangten - vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB
Das Erlangte ist zunächst in Natur herauszugeben. Dabei kommt alles in Betracht, was der Schuldner erlangt hat. Denke hierbei an die konkrete Bezeichnung der Rechtsposition.2
II. Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen (1) und Surrogate (2), § 818 Abs. 1 BGB
(1) Unter Nutzungen werden Sach-, R...