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Schlagwort: Verwaltungsprozessrecht

Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Arten der Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) § 3 VwZG: Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde Die Zustellung wird mittels Zustellungsurkunde "protokolliert", § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 182 ZPO. § 4 VwZG: Zustellung durch die Post mittels Einschreiben Übergabe-Einschreiben Zugangsfiktion gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG (denke an § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) mit Besonderheit "es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist." Einschreiben mit Rückschein Rückschein ist Nachweis der Zustellung, § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG § 5 VwZG: Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis Hier erhält der Empfänger gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses das Dokument von dem behördlichen Zusteller (...
Normenkontrollantrag, § 47 Abs. 1 VwGO

Normenkontrollantrag, § 47 Abs. 1 VwGO

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Aufdrängende Sonderzuweisung Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art Keine abdrängende Sonderzuweisung Sachliche Zuständigkeit, § 47 Abs. 1 VwGO Statthaftigkeit des Antrags Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Antragsgegner, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO Antragsfrist, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern) Objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO Beiladung gem. § 65 VwGO C. Begründetheit A. Sachentscheidungsvoraussetzung...
Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

Öffentliches Recht, Verwaltungsprozessrecht
Die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen iSv. § 36 VwVfG ist strittig. Dieser Beitrag erörtert die dazu bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Theorien zur Handhabung dieser Problematik. Beachte, dass das Versammlungsgesetz ebenfalls von "Auflagen" spricht (z.B. in § 15 Abs. 1 VersG) und man dazu geneigt sein könnte, dass damit Auflagen iSd. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen sind. Dies ist allerdings nicht der Fall. Nebenbestimmungen setzen einen "Haupverwaltungsakt" voraus, den sie sozusagen modifizieren. Auflagen im Versammlungsgesetz sind allerdings keine Nebenbestimmungen, sondern selbstständige Verwaltungsakte. Dies folgt daraus, dass jeder Deutsche ohne Anmeldung oder Erlaubnis das Recht auf Versammlung ausüben kann gem. Art. 8 Abs. 1 GG. Demnach bedarf es keinem "Hauptver...