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Schlagwort: Verwandte Schutzrechte

Schranken des Urheberrechts – § 48 UrhG – Öffentliche Reden

Schranken des Urheberrechts – § 48 UrhG – Öffentliche Reden

Urheberrecht
I. § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Privilegiert sind nicht nur Zeitungen und Zeitschriften, sondern alle Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen verfolgen, also z.B. auch Blogs.1 II. § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG Diese Vorschrift betrifft vor allem Parlamentsreden als auch gerichtliche Plädoyers.2 § 48 UrhG schützt nicht nur den Abdruck, sondern auch die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe.3 Dabei muss bei Gerichtshandlungen jedoch § 169 Abs. 1 S. 2 GVG beachtet werden: § 169 Abs. 1 GVG: 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Berichterstattung darf jedoch de...
Dreistufentest (Schranken-Schranke)

Dreistufentest (Schranken-Schranke)

Urheberrecht
Die einzelnen Stufen des Dreistufentests1: Schranken dürfen im Urheberrecht nur in bestimmten Fällen angewendet werden. Dadurch darf die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt werden. Die berechtigten Interessen des Urhebers dürfen nicht ungebührlich verletzt werden. Sinn und Zweck des Dreistufentests: Die Schranken des Urheberrechts sollen nicht den Kern des Urheberrechts als exklusives Verwertungsrecht aushöhlen.2 Fälle: EUGH ZUM 2014, 573 (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG). BGH ZUM 2014, 524 Rn. 46 ff.. 1 - Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 25, Rn. 482. 2 - Supra.
Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

Urheberrecht
I. § 53 Abs. 1 UrhG Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier. II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG - "Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen" Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Behörden.1 Sie dürfen aktuelle Exemplare aufnehmen und diese ihren Angestellten zur Unterrichtung weiterleiten.2  Beachte: Vergütungspflicht gem. §§ 54 - 54h UrhG 1 - Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 492. 2 - Supra.