
Kalkulationsirrtum
Ein Kalkulationsirrtum ist ein Unterfall des Motivirrtums. Grundsätzlich gilt, dass Motivirrtümer unbeachtlich sind und daher nicht zur Anfechtung berechtigen. In Ausnahmefällen soll dies aber möglich sein, so wie z.B. beim Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, der ebenfalls ein Unterfall des Motivirrtums darstellt. Ob eine Anfechtung auch beim Kalkulationsirrtum möglich ist, lässt sich nicht so einfach beantworten. Dazu schauen wir uns folgende Skizze an:
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