Allgemeine Leistungskondiktion, conditio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
- Allgemeine Leistungskondiktion, conditio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolgen
- Haftungsumfang / -modifikation
- Sonstiges
I. Allgemeine Leistungskondiktion, conditio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
1. Etwas erlangt
Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art.1
Beachte, dass die genaue Bezeichnung der konkreten Rechtsposition angegeben wird.2 Beispielsweise hat A nicht nur das Kfz erlangt, sondern Eigentum und Besitz am Kfz.
2. Durch Leistung
Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.3
Feststellung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt:
- Welchen Zweck verfolgen die Beteiligten?
- Stimmt dieser Zweck mit dem Leistungswillen der Beteiligten überein?
- Falls (-), so kommt es nach h.M. auf die objektive Sicht des Empfängers an:
Leistender ist derjenige, den der Zuwendungsempfänger aus seiner objektiven Sicht als Leistenden ansehen darf.5
3. Ohne rechtlichen Grund
Rechtlicher Grund ist der Rechtsgrund, aufgrund dessen eine Leistung getätigt wurde.6
Bei der conditio indebiti fehlt der Rechtsgrund, wenn die Verbindlichkeit (causa), die mit der Leistung erfüllt werden soll, (von Anfang an) nicht besteht.7
Umstritten ist, welche Leistungskondiktion bei der Anfechtung einschlägig ist. Dabei geht es um die conditio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, und die conditio ob causam finitam (späterer Wegfall des Rechtsgrundes), § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Bei letzterem wird auf die Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgestellt, die erst nach der Leistung erfolgte und der Rechtsgrund demnach zeitlich „später weggefallen“ ist. Ersteres stellt auf die Wirkung der Anfechtung ab, die gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc wirkt.8
Relevant ist dieser Streit deshalb, weil der Ausschlussgrund nach § 814 BGB nur auf die conditio indebiti anwendbar ist. Jedoch ist zu beachten, dass bei Anwendung der conditio indebiti der Ausschlussgrund aus § 814 BGB trotzdem nicht anwendbar ist. Denn hat der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts ist er immernoch zur Leistung verpflichtet.9 Ist der Anfechtungsberechtigte gleichzeitig der Leistende, so könnte man in der Leistung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB sehen.10
Zurück zur Übersicht „Bereicherungsrecht“1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §10, Rn. 4, 8.
2 – Supra (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – BGHZ 58, 184 (188).
4 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 10.
5 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 13.
6 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 22.
7 – Supra.
8 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 24.
9 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 31.
10 – Supra.