Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB

A.§ 994 Abs. 1 BGB (notwendige Verwendungen)

Notwendige Verwendungen sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich.1

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.3

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig.

Das Auto hat ein Getriebeschaden, welches C für 2000€ reparieren lässt.

Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).

Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:

  1. Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
    1. Eigentum A (+)
    2. Besitzer C (+)
    3. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
  2. Anspruch durchsetzbar
    1. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB
      1. Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
      2. Gutgläubig und unverklagter Besitzer
      3. Notwendige Verwendungen (siehe Definition oben)
      4. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  3. Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 994 Abs. 1 BGB.

Kein Anspruch besteht, wenn es sich bei den Kosten um gewöhnliche Erhaltungskosten für einen Zeitraum handelt, in der ihm nach den §§ 987 ff. BGB die Nutzungen verbleiben, § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB.

B. § 996 BGB (nützliche Verwendungen)
C. § 994 Abs. 2 BGB, Anspruch des bösgläubigen / verklagten Besitzers auf Ersatz notwendiger Verwendungen
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1 – SchreiberSachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 235; vgl. § 347 Abs. 2 BGB (Verwendungsersatzanspruch aus dem Rücktrittsrecht)
2 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
3 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.