Anspruch des gutgläubigen unverklagten Besitzers auf Ersatz nützlicher Verwendungen, § 996 BGB

B.§ 996 BGB (nützliche Verwendungen; vgl. notwendige Verwendungen)

Nützliche Verwendungen sind Aufwendungen, die lediglich wertsteigernd sind.1

Der Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen gem. § 996 BGB besteht nur für den gutgläubigen und unverklagten Besitzer und der Wert bei Wiedererlangungen durch den Eigentümer erhöht ist.2

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.3 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.4

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig.

C baut einen schicken Heckspoiler an das Auto ein. Dadurch steigt der Wert des Autos um 300€.

Anspruch C gegen A auf Verwendungsersatz (VE).

Herausgabeanspruch A gegen C gem. § 985 BGB:

  1. Anspruch entstanden (setzt Vindikationslage voraus)
    1. Eigentumer = A (+)
    2. Besitzer = C (+)
    3. C hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB, (+)
  2. Anspruch durchsetzbar
    1. §§ 1000, 996 BGB
      1. Vindikationslage (maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Verwendung)
      2. Gutgläubig und unverklagter Besitzer
      3. Nützliche Verwendungen (siehe Definition oben)
      4. Rechtsfolge: Verwendungsersatz
  3. Ergebnis: Anspruch A gegen C auf Herausgabe (+), allerdings Zug-um-Zug gegen Verwendungsersatz gem. §§ 1000, 996 BGB.

Problematisch sind die Fälle, bei denen zwar objektiv eine Wertsteigerung vorliegt, subjektiv aber gerade keine.

A wollte sein Auto verschrotten lassen. Durch die Anbringung des Heckspoilers ist zwar der Wert des Autos um 300€ gestiegen. Allerdings sind auch die Kosten um das Auto zu verschrotten lassen gestiegen.

Hier stellt sich die Frage, ob der Begriff der Wertsteigerung objektiv oder subjektiv auszulegen ist.

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1 – SchreiberSachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 236; Lorenz, JuS 2013, 495 (497).
2 – Lorenz, (Fn 1.), (498).
3 – Lorenz, (Fn 1.), (495).
4 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.