Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB Leistung des Schuldners An einen Nichtberechtigten Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Rechtsfolgen Nichtberechtigter ist zur Herausgabe gegenüber dem Berechtigten verpflichtet I. Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB 1. Leistung des…