
Selbstaufopferung im Straßenverkehr
Beispiel:
A sieht Geisterfahrer B auf der A3 und weicht diesem aus, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch gerät sein (A) Auto außer Kontrolle und knallt gegen einen Baum. A verlangt von B Ersatz für seinen Schaden.
Der Kfz-Halter wäre nur nicht haftbar, wenn er den Entlastungsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) und gem. § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) führen kann. Ansonsten ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Kfz-Halter für seinen eigenen Schaden trotzdem aus GoA Ersatz bekommen würde.
Haftet der Kfz-Halter nicht, weil er den Entlastungsbeweis führen kann, sieht die Rechtsprechung im Herumreißen des Steuers (tatsächliche Handlung) eine Geschäftsbesorgung.3 Ein objektiv-fremdes Geschäft liegt demnach a...