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Geschäftsführung ohne Auftrag

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiel: A sieht Geisterfahrer B auf der A3 und weicht diesem aus, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch gerät sein (A) Auto außer Kontrolle und knallt gegen einen Baum. A verlangt von B Ersatz für seinen Schaden. Der Kfz-Halter wäre nur nicht haftbar, wenn er den Entlastungsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) und gem. § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) führen kann. Ansonsten ist er für den entstandenen Schaden haftbar. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Kfz-Halter für seinen eigenen Schaden trotzdem aus GoA Ersatz bekommen würde. Haftet der Kfz-Halter nicht, weil er den Entlastungsbeweis führen kann, sieht die Rechtsprechung im Herumreißen des Steuers (tatsächliche Handlung) eine Geschäftsbesorgung.3 Ein objektiv-fremdes Geschäft liegt demnach a...
Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Handeln des Geschäftsführers aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiele: 1) Ein Schiff verliert seinen Anker auf dem Rhein. Die Wasserstraßenverwaltung findet und birgt ihn und verlangt beim Schiffseigner Ersatz der Kosten.1 2) Die öffentliche Feuerwehr löscht ein Feuer, dass durch einen Funkenflug einer Dampflokomotive der Bahn entstanden ist.2 Rspr.: Die Vorschriften der GoA sind nicht anwendbar, wenn öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsvorschriften vorliegen.5 Bei Anwendbarkeit der GoA wird ein auch-fremdes Geschäft angenommen und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.6 Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen mangelt.7 1 – BGH NJW 1969, 1205 (1206). 2 – BGHZ 40, 28. 3 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrec...
Pflichtgebundener Geschäftsführer

Pflichtgebundener Geschäftsführer

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Beispiele: 1) A (Dritter) beauftragt den Abschleppdienst B (Geschäftsführer), um den falsch geparkten Kfz von C (Geschäftsherr) abzuschleppen. 2) Mieter M (Dritter) beauftragt Handwerker H (Geschäftsführer) mit der Reparatur in der Mietwohnung von Vermieter V (Geschäftsherr). BGH (früher): In solchen Fällen wurde ein auch-fremdes Geschäft angenommen und dementsprechend der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.2 BGH (aktuell): Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, wegen Vorrang des Vertrages, wenn der mit dem Dritten geschlossene Vertrag die Rechte und Pflichten, und insbesondere die Vergütung, abschließend geregelt hat.3 Lit.: Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA wird verneint, da es an der Fremdheit des Geschäfts oder dem Fremdgeschäftsführungswillen m...
Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Systematik der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Unechte GoA Kein Fremdgeschäftsführungswille, sondern Eigengeschäftsführungswille! Irrtümliche GoA: Geschäftsführer hält das Geschäft für ein eigenes: es fehlt das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein Unerlaubte (oder angemaßte) GoA: Geschäftsführer weiß, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt, will es aber als sein eigenes für sich führen: es fehlt der finale Fremdgeschäftsführungswille * Für vertiefende und detaillierte Erläuterungen empfehlenswert - Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §2, Rn. 6.
Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, § 687 Abs. 2 S. 2 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts (nur objektiv-fremdes Geschäft möglich!) Fremdgeschäftsführungswille Eigengeschäftsführungswille Ohne Auftrag Rechtsfolgen Wahlrecht des Geschäftsherrn Wahl zugunsten der GoA Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers Vorteile für den Geschäftsherrn durch die GoA Wahl zugunsten der allgemeinen Vorschriften Rechte des Geschäftsherrn Rechte des Geschäftsführers I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. Beachte: Bei einer unechten GoA (irrtümliche oder angemaßte) fehlt der Fremdgeschäftsführungswille. Anstelle diesen tritt der Eigengeschäftsführungswille ein. Erforderlich ist also positive Kenntnis, denn bei Fahrlässigkeit liegt ...
Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 677, 280 BGB

Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 677, 280 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag Zusätzlich zum Grundtatbestand Pflichtverletzung Verschulden Haftungsprivilegierung, § 680 BGB I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. II. Zusätzlich zum Grundtatbestand 1. Pflichtverletzung Der Geschäftsführer begeht eine Pflichtverletzung, wenn er bei der Ausführung der GoA interessenswidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn handelt.1 2. Verschulden Der Geschäftsführer muss schuldhaft interessenwidrig mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn gehandelt haben.2 Es gelten die allgemeinen Regeln gem. §§ 276 ff. BGB.3 a. Haftungsprivilegi...
Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB

Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag Aufwendungsersatz bei berechtigter unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB Geschäftsführung entspricht Interesse, aber nicht dem Wille des Geschäftsherrn Rechtsfolge Anspruch auf Aufwendungsersatz I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. II. Aufwendungsersatz bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB Abgrenzung zur berechtigten GoA (§ 684 S. 1 BGB i.V.m. § 683 S. 1 BGB): die Geschäftsführung entspricht entweder nicht dem Interesse oder dem Wille des Geschäftsherrn. Geschäftsführung entspricht dem Interesse, aber nicht dem Willen des Geschäftsherrn: Anspruch nach § 683 S. 1 BGB (-): Wortlaut!...
Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB Geschäftsführung entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn Rechtsfolge Anspruch auf Aufwendungsersatz Sonderprobleme Liegen die Voraussetzungen des Grundtatbestandes einer GoA vor, so kommen bei den Ansprüchen des Geschäftsherrn und des Geschäftsführers ggf. noch weitere Tatbestandsmerkmale voraus.1 I. Grundtatbestand Siehe ausführlichen Beitrag dazu hier. II. Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB Merkmal der berechtigten GoA gem. § 683 S. 1 BGB ist, dass die Geschäftsführung dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn entspr...
Grundtatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Grundtatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Grundtatbestand Geschäftsbesorgung Fremdheit des Geschäfts Fremdgeschäftsführungswille Ohne Auftrag Abgrenzung I. Grundtatbestand 1. Geschäftsbesorgung Eine Geschäftsbesorgung umfasst jede Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann, also nicht nur rechtliches Handeln, sondern auch rein tatsächliches Handeln.1 Beispiele:2 Ausweichmanöver im Straßenverkehr3 Anhalten eines Fahrzeugs4 Übernahme einer Bürgschaft5 Beerdigung eines Verstorbenen6 Geschäftsführer ist derjenige, der ein Geschäft ausführt.7 Der Geschäftsführer muss nicht zwingend das Geschäft selbst besorgen, sondern kann sich auch an Dritten bedienen, sog. Geschäftsführungsgehilfen.8 Geschäftsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt, da es sich nicht um rechtsgeschäftliches...
Überblick – Ansprüche aus der GoA

Überblick – Ansprüche aus der GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag, Zivilrecht
Ansprüche des Geschäftsführers Aufwendungsersatz aus berechtigter GoA, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB Aufwendungsersatz aus unberechtigter GoA, §§ 677, 684 Satz 2, 818 BGB Aufwendungsersatz aus angemaßter GoA, §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1, 818 Abs. 3 BGB Ansprüche des Geschäftsherrn Herausgabeanspruch bei berechtigter GoA, §§ 677, 683 Satz 1, 667 BGB Herausgabeanspruch bei unberechtigter GoA, §§ 677, 684 Satz 1 BGB Ansprüche aus angemaßter GoA, §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 677, 678, 681 Satz 2 BGB (i.V.m. §§ 666 ff. BGB) Anspruch auf Verletzergewinn, §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB Schadensersatz bei Ausführungsverschulden, §§ 677, 280 BGB Schadensersatz bei Übernahmeverschulden, § 678 BGB