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Schuldrecht BT: gesetzl. SV

Überblick der Leistungskondiktionen

Überblick der Leistungskondiktionen

Schuldrecht BT: gesetzl. SV, Zivilrecht
Ein kurzer Überblick über die Leistungskondiktionen in § 812 Abs. 1 BGB, § 813 Satz 1 BGB und die Leistungskondiktion nach § 817 Satz 1 BGB. § 812 Abs. 1 BGB: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt." § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde." § 817 Satz 1 BGB: "War der Zweck ei...
Zweckverfehlung

Zweckverfehlung

Schuldrecht BT: gesetzl. SV, Zivilrecht
Eine weitere Sonderform der Leistungskondiktion ist die sog. condictio ob rem, gem. § 812 ABs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Hintergrund der Sonderform besteht darin, dass ein verfolgter Zweck durch die Leistung nicht eingetreten ist. "Wer durch die Leistung eines anderen [...] ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn [...] der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt." (mehr …)
Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti)

Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti)

Schuldrecht BT: gesetzl. SV, Zivilrecht
Ergänzend zu diesem Beitrag über die allgemeine Leistungskondiktion, condictio indebiti, gem. § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB, geht dieser Beitrag etwas tiefer an die Materie heran. Nichtsdestotrotz lohnt es beide Beiträge in Betracht zu ziehen. Schauen wir uns den Aufbau und dann die Details an: Schema: Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti), § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, im Überblick: "Wer durch die Leistung eines anderen [...] etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet." 1) Etwas 2) Leistung 3) Ohne rechtlichen Grund (mehr …)