
Überblick der Leistungskondiktionen
Ein kurzer Überblick über die Leistungskondiktionen in § 812 Abs. 1 BGB, § 813 Satz 1 BGB und die Leistungskondiktion nach § 817 Satz 1 BGB.
§ 812 Abs. 1 BGB:
"Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."
§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB:
"Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde."
§ 817 Satz 1 BGB:
"War der Zweck ei...