Folge uns auf Facebook & Instagram

Strafrecht BT: Vermögensdelikte

Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug)

Täuschungshandlung, § 263 StGB (Betrug)

Strafrecht BT: Vermögensdelikte
Konkludente (schlüssige) Täuschung Das Verhalten des Täters muss ausgelegt werden. Dabei wird die Frage gestellt, welchen Erklärungswert das Verhalten des Täters hat. Festgestellt wird dies nach den Grundsätzen der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB, also aus Sicht eines objektiven Dritten. Wie versteht die allgemeine Verkehrsauffassung das Verhalten unter den konkreten Umständen? Beispiele: Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung, Vertragspartner erklärt schlüssig, dass er zur Vertragserfüllung willig und im Stande ist - Zahlungswilligkeit (innere Tatsache) und Zahlungsfähigkeit (äußere Tatsache). Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen Vertragspartner erklärt durch Anbieten von Produkten bzw. Dienstleistungen nicht konkludent, dass der Preis angeme...
Betrug, § 263 StGB

Betrug, § 263 StGB

Strafrecht BT: Vermögensdelikte
Schema: Betrug, § 263 StGB im Überblick: Objektiver Tatbestand Täuschungshandlung Hervorrufen eines Irrtums Vermögensverfügung Vermögensschaden Subjektiver Tatbestand Vorsatz Bereicherungsabsicht Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit Stoffgleichheit Rechtswidrigkeit Keine Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen. Schuld Qualifikation (besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB) Strafantrag, § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB Schema: Betrug, § 263 StGB im Detail: Objektiver Tatbestand Täuschungshandlung "Täuschung über Tatsachen" (vs. Werturteile / zukünftige Ereignisse) Innere und äußer...