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Zivilprozessrecht

Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid

Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid

Zivilprozessrecht, Zivilrecht
I. Einspruch unzulässig Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, § 341 ZPO. Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO analog oder § 91 ZPO (str.). („weitere Kosten“) bezieht sich auf den Einspruch. Die übrigen Kosten wurden bereits bei dem Versäumnisurteil entschieden. Vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 708 Nr. 3 ZPO. 1. Tenor[1] Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum, Az. XYZ, vom 06.03.2021 wird als unzulässig verworfen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 2. Rechtsmittel Da es sich um ein „normales“ Endurteil handelt, ist das Rechtsmittel der Berufung gem. §§ 511 ff. ZPO einschlägig. Wurde der Einspruch jedoch fälschlicherweise durch Beschluss verworfen, kann dagegen die so...
Vorläufige Vollstreckbarkeit

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zivilprozessrecht
Ergeht ein Urteil, so ist zu beachten, dass aus dem Urteil sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegeneinander vollstrecken kann. So z.B. im Fall des § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO (verhältnismäßige Teilung). Dementsprechend ist bei der vorläufigen Vollstreckung zwingend zu beachten, dass Vollstreckungsansprüche beider Parteien zu prüfen sind. (mehr …)