Unterscheidung Anspruchssteller ist Nicht-Halter/Nicht-Fahrer vs. Halter/Fahrer
Anspruchssteller ist Nicht-Halter bzw. Nicht-Fahrer
Anspruchssteller ist Halter bzw. Fahrer
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(Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Bevorstehende Eigentumsbeeiträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter
Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Rechtswidrigkeit (kein Ausschluss)
Anspruchsgegner ist Störer
Unmittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer
Zustandsstörer
Rechtsfolge
Unterlassen der bevorstehenden Beeinträchtigung
I. (Quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigung...
(Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Eigentumsbeeinträchtigung oder Verletzung eines der in den §§ 823 ff. BGB geschützten Rechte/Rechtsgüter
Fortdauernde Beeinträchtigung
Rechtswidrigkeit (Kein Ausschluss)
Anspruchsgegner ist Störer
Unmittelbarer Handlungsstörer
Mittelbarer Handlungsstörer
Zustandsstörer
Rechtsfolge
Beseitigung der fortdauernden Beeinträchtigung
I. (Quasinegatorischer) Beseitigungsanspruch, (analog) § 1004 BGB analog
Der Eigentümer kann gegen einen Störer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen, indem er Beseitigung der Beeinträchtigung geltend macht. Außerdem kann er nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen vorgehen.
Dem Besitzer stehen e...
Sonderregelungen zu Personenschäden
Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
Sonderregelungen zu Sachschäden
I. Sonderregelungen zu Personenschäden
1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
§ 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1]
Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3]
„Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!)
§ 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden,...
Tatbestand
Haftung bei der Gefährdungshaftung
Luxustier
Tierhalter / Tieraufseher
Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Exkulpation
Haftung bei der vermuteten Verschuldenshaftung
Nutztier
Tierhalter / Tieraufseher
Realisierung der spezifisch typischen Tiergefahr
Exkulpation
Tierhalter eines Luxustieres: § 833 S. 1 BGB normiert eine echte Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig!). Tierhalter eines Nutztieres: § 833 S. 2 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Tieraufseher (für Luxus- und Nutztiere): § 834 BGB normiert ebenfalls eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Tierhalter und Tieraufseher können auch aus Anspruchskonkurrenz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB haften!...
Tatbestand
Bestehen einer Aufsichtspflicht
Gesetzliche Aufsichtspflichten
Vertragliche Aufsichtspflichten
Unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigten
Exkulpation
Rechtsfolge
Haftung des Aufsichtspflichtigen
Haftung der aufsichtsbedürftigten Person
Wie bei § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) handelt es sich bei § 832 BGB um eine Haftung wegen eigenes vermutetes Verschulden.[1]
I. Tatbestand
1. Bestehen einer Aufsichtspflicht
a. Gesetzliche Aufsichtspflichten
Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber einem Minderjährigen, §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB
Aufsichtspflicht eines Vormundes gegenüber einem Mündel, §§ 1800, 1793 BGB
Aufsichtspflicht eines Betreuers gegenüber einem Betreuten, §§ 1896 ff. BGB
b. Vertragliche Aufsichtspflicht...
Tatbestand
Verrichtungsgehilfe
Geschäftsherr
Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
„In Ausführung der Verrichtung“
Exkulpation
Sonderprobleme
Dezentralisierter Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Organisationsverschulden, § 823 Abs. 1 BGB
I. Tatbestand
1. Verrichtungsgehilfe
2. Geschäftsherr
Beachte: Die Haftung des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) oder des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsherr haftet.[3] Es handelt sich also nicht um eine Haftungsbefreiung bei beiden Normen, sondern um Normen, die dem Geschädigten zusätzlich einen Schuldner normieren (Gesamtschuld, §§ 840, 421 BGB).[4]
3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Der Verrichtungsgehilfe muss eine unerlaubte H...
I. Unterschied zwischen § 830 BGB und § 840 BGB
§ 830 BGB ist eine Anspruchsgrundlage und bestimmt, dass mehrere für einen Schaden einzustehen haben.[1]
§ 840 BGB ist keine Anspruchsgrundlage und setzt vielmehr die Haftung mehrerer voraus.[2] Die Norm bestimmt vielmehr das Innen- und Außenverhältnis von mehreren Schädigern.[3] § 840 BGB ist eine sog. ergänzende Rechtsfolgenregelung.[4]
II. Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) und Teilnehmer (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB)
Unabhängig vom Umfang des Tatbeitrags haften Mittäter und Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen, für den gesamten Schaden.[5]
III. Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn § 830 Abs. 1 S. 1 BGB, Abs. 2 BGB nicht vorliegt.
Beteiligte sind keine Mittäter oder Tei...
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
Rechts- oder Rechtsgutverletzung
Leben
Körper und Gesundheit
Freiheit
Eigentum
Sonstige Absolute Rechte
Besitz
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG)
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB.[1] Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[2] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben....
Sittenwidrige Handlung
Vorsatz
Rechtsfolge: Schadensersatz
Fallgruppen
Neben § 823 Abs. 1 BGB (Grundtatbestand) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stellt § 826 BGB den dritten Grundtatbestand im Deliktsrecht dar.[1] Über § 826 BGB kann, wie bei § 823 Abs. 2 BGB, auch reiner Vermögensschaden geltend gemacht werden.[2]
I. Sittenwidrige Handlung
Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus
dem verwendeten Zweck,
dem Mittel (z.B. Täuschung)
oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).[4]
II. Vorsatz
Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).[5] Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen[6] als auch auf den Schaden beziehen.[7] Letzteres bedeutet, der S...