Der Beschuldigtenstatus

Die Rechte und Pflichten eines Beschuldigten im Sinne der Strafprozessordnung weisen große Unterschiede zwischen den anderen Statusebenen einer Person in einem Verfahren. Um Dir einen Überblick über die verschiedenen Statusebenen zu verschaffen, findest Du hier die verschiedenen Begrifflichkeiten zitiert mit den jeweiligen §§. Danach schauen wir uns den Beschuldigtenstatus in Detail an.

Beschuldigter und Zeuge:

  • Entweder Beschuldigter oder Zeuge (Mittelstufe existiert nicht)
  • Abgrenzung ist wichtig, da ein Beschuldigter mehr Rechte hat, als ein Zeuge (näheres siehe unten)

Wann ist man Beschuldigter?

  • Durch einen Tatverdacht? Reicht alleine nicht aus, denn ein Zeuge kann auch Tatverdächtig sein (ohne Beschuldigter zu sein). Ein Beispiel ist eine Angestellten Befragung nach einem Diebstahl – jeder ist Tatverdächtigt, keiner ist Beschuldigter im Sinne der StPO)
  • Eher durch einen Willensakt (Willensakt ist nicht gleich Willenserklärung) der Verfolgungsorgane wird man zum Beschuldigten. Damit ist gemeint, das die Strafverfolgungsorgane bekunden, dass Sie gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten vorgehen möchten.
    • Dies passiert in der Regel durch einen förmlichen Strafverfahren, § 152 II StPO (Legalitätsprinzip)
    • Durch konkludentes Verhalten z.B. vorläufige Festnahme, U-Haft.
    • Oder auch durch eine objektive Perspektive, wenn Beispielsweise die Belehrung des Beschuldigten Status nicht vorgenommen wird, um mehr Informationen zu behalten. Das ergibt sich aus dem Sachverhalt, z.B. wenn die Polizei eine Person zehn Stunden lang befragt, ohne diese Person zu belehren, dass es sich nicht um eine Zeugenbefragung handelt, sondern um eine Beschuldigtenvernehmung. Indiz dabei ist die Zeit der Vernehmung. Zeugenvernehmungen dauern grundsätzlich nicht zehn Stunden, wobei das bei Beschuldigten eher zutrifft.

Unterschied zwischen Beschuldigten und Zeugen:

Beschuldigter Zeuge
  • Keine aktive Mitwirkungspflicht, nur Duldungspflicht, § 136 I 2 StPO
  • Darf Schweigen ohne Angaben von Gründen (darf nicht nachteilig vorenthalten werden), § 136 I 2 StPO (nemo tenetur Prinzip)
  • Muss aktiv mitwirken, außer wenn er/sie sich selbst belastet, § 55 StPO (nemo tenetur Prinzip)
  • bzw. aus persönlichen Gründen, § 52 StPO,
  • beruflichen Gründen, §§ 53, 53a StPO.
  • Zeuge muss diese Gründe auch glaubhaft machen, § 56 StPO
  • Kann straflos lügen, außer wenn es einen unschuldigen Dritten hineinzieht, §§ 145d, 164 StGB
  • Kann seine Aussage nicht beschwören
  • Kann seine Aussage beschwören (Verstärken des Eindruckes der Wahrheit) §§ 64 ff. StPO
  • Nur dann ein Recht auf einen Verteidiger, wenn die Aussage eine ausschlaggebende Bedeutung hat, § 59 StPO
Erscheinungspflichten bei:

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.