Haftung des Fahrzeugführers, § 18 StVG
Anspruch gegen den Führer aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG
- Anspruchsinhaber: Verletzter (Aktivlegitimation)
- Anspruchsgegner: Führer eines Kfz (Passivlegitimation)
- Personen-/Sachschaden
- Bei dem Betrieb des Kfz
- Betrieb
- Verkehrstechnische Auffassung
- Maschinentechnische Auffassung
- Bei (Kausalität)
- Betriebsspezifische Gefahr
- Betrieb
- Ausschluss der Haftung
- Unabwendbares Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG
- Sonstige Fälle, § 8 StVG
- Verschuldensvermutung
- Exkulpationsmöglichkeit des Fahrers
- Rechtsfolgen
- Schadensersatz gem. §§ 10 StVG
- Immaterieller Schadensersatz, §§ 253 Abs. 2 BGB i.V.m. 11 S. 2 StVG
- Mitverursachung und Mitverschulden (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB (Anspruchssteller = Nicht Halter o. Führer) / § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG (Anspruchssteller = Halter o. Führer)
- Verwirkung, § 15 StVG
- Weiterer Anspruch nach § 115 ff. VVG gegen Versicherer (Haftung als Gesamtschuld)
II. Anspruchsgegner ist Führer eines KfZ (o. Anhängers)
IV. Bei Betrieb des Kfz
1. Betrieb
h.M.: Nach der verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, sofern es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in irgendeiner verkehrsbeeinflussender Art und Weise ruht.5
a.A.: Nach der maschinentechnischen Auffassung ist ein KfZ in Betrieb, solange sein Motor eingeschaltet ist und das Kfz sich infolgedessen bewegt.[2]
2. „Bei“ Betrieb – Kausalität
Durch das Wort „bei“ wird deutlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Kfz (oder Anhängers) und dem Schadensereignis erforderlich ist.[3] Notwendig ist, dass das Schadensereignis durch das Kfz selbst oder durch eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs durch das Kfz entstanden ist. Insofern muss es sich dabei um eine betriebsspezifische Gefahr des Fahrzeugs als Verkehrsobjekt handeln.[4]
V. Kein Ausschluss
1. Unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG
Ein weiterer Ausschlussgrund ist das sog. unabwendbare Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Maßstab richtet sich insofern an den sog. Idealfahrer. Dieser müsste darlegen können, dass er äußerst sorgfältig und geistesgegenwärtig den Umständen nach gehandelt hat und der Unfall trotz dessen nicht unvermeidbar gewesen wäre.[5]
VI. Verschuldensvermutung (Exkulpationsmöglichkeit)
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Die Beweispflicht trifft den Führer.[6]
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungs, GoA, 9. Auflage 2019, § 22, Rn. 44.
[2] Vgl. BGH NJW 1975, 1886; Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 12.
[3] Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 13.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 14.
[5] Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 20.
[6] Wandt, (Fn. 1), § 22, Rn. 44.