Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB
- Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten.
- Kein Ausschluss
- Rechtsfolgen
- Haftungsumfang / -modifikation
- Sonstiges
I. Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB
1. Etwas erlangt
Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art.1
Beachte, dass die genaue Bezeichnung der konkreten Rechtsposition angegeben wird.2 Beispielsweise hat A nicht nur das Kfz erlangt, sondern Eigentum und Besitz am Kfz.
2. Durch Leistung
Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.3
Feststellung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt:
- Welchen Zweck verfolgen die Beteiligten?
- Stimmt dieser Zweck mit dem Leistungswillen der Beteiligten überein?
- Falls (-), so kommt es nach h.M. auf die objektive Sicht des Empfängers an:
Leistender ist derjenige, den der Zuwendungsempfänger aus seiner objektiven Sicht als Leistenden ansehen darf.5
3. Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten.
Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft muss nicht zwingend nichtig sein, lediglich der Zweck der Leistung muss ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verletzen.6
Die h.M. setzt positive Kenntnis beim Empfänger bei Leistungsannahme voraus.7
Zurück zur Übersicht „Bereicherungsrecht“1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §10, Rn. 4, 8.
2 – Supra (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – BGHZ 58, 184 (188).
4 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 10.
5 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 13.
6 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 78.
7 – Supra.