Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB

  1. Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB
    1. Etwas erlangt
    2. Durch Leistung
    3. Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten.
  2. Kein Ausschluss
    1. § 817 S. 2 BGB 
  3. Rechtsfolgen
    1. Primär
      1. Herausgabe des Erlangten, § 812 Abs. 1 BGB
    2. Sekundär
      1. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
  4. Haftungsumfang / -modifikation
    1. Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB
    2. Haftungsverschärfung §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB
  5. Sonstiges
    1. Rückabwicklung im Bereicherungsrecht

I. Leistungskondiktion wegen verwerflicher Annahme, conditio ob turpem vel iniustam, § 817 S. 1 BGB
1. Etwas erlangt

Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art.1

Beachte, dass die genaue Bezeichnung der konkreten Rechtsposition angegeben wird.2 Beispielsweise hat A nicht nur das Kfz erlangt, sondern Eigentum und Besitz am Kfz.

2. Durch Leistung

Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.3

Abgrenzung Leistung vs. Zuwendung: Zuwendung ist lediglich eine Vermögensverschiebung.Relevant im Mehrpersonenverhältnis.

Feststellung, ob überhaupt eine Leistung vorliegt:

  1. Welchen Zweck verfolgen die Beteiligten?
  2. Stimmt dieser Zweck mit dem Leistungswillen der Beteiligten überein?
  3. Falls (-), so kommt es nach h.M. auf die objektive Sicht des Empfängers an:

Leistender ist derjenige, den der Zuwendungsempfänger aus seiner objektiven Sicht als Leistenden ansehen darf.5

3. Leistungsannahme verstößt gegen ein gesetzliches Verbot / gute Sitten.

Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft muss nicht zwingend nichtig sein, lediglich der Zweck der Leistung muss ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verletzen.6

Die h.M. setzt positive Kenntnis beim Empfänger bei Leistungsannahme voraus.7

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1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §10, Rn. 4, 8.
2 – Supra (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – BGHZ 58, 184 (188).
4 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 10.
5 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 13.
6 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 78.
7 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.