Die Merkmale eines Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt ist in § 35 Satz 1 VwVfG legaldefiniert als eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Dieser Artikel möchte Euch die einzelnen Merkmale eines Verwaltungsaktes näher bringen. Hier erst mal eine kurze Übersicht.
Schema: die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Überblick:
- Hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- zur Regelung
- eines Einzelfalls
- mit Außenwirkung
Schema: die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Detail:
(1) Hoheitliche Maßnahme
Zunächst braucht es einer hoheitlichen Maßnahme. Dies ist bei Verhalten mit Erklärungsgehalt, das einseitig im Über-/Unterordnungsverhältnis ergeht, der Fall. Die Voraussetzungen liegt also nicht vor, wenn ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag abgeschlossen wird.
(2) einer Behörde
Der Begriff der Behörde ist in § 1 Abs. 4 VwVfG legaldefiniert. Es muss sich also um eine Stelle handeln, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Bei Verfassungsorganen, die als solche handeln, handelt es sich hingegen nicht um Behörden. Auch Private sind grundsätzlich keine Behörde. Ausnahmen davon sind sog. Beliehene, also Private, die hoheitliche Aufgaben für den Staat wahrnehmen (populärstes Beispiel dürfte der TÜV sein).
(3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Hier kann auf die Auseinandersetzung im Rahmen der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges verwiesen werden. Es muss also ein Träger hoheitlicher Gewalt aus der streitentscheidenden Norm als solcher berechtigt oder verpflichtet werden.
(4) zur Regelung
Die Maßnahme der Behörde muss weiterhin darauf gerichtet seine eine Rechtsfolge herbeizuführen. Das ist (noch) nicht dann der Fall, wenn Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden, also beispielsweise noch Informationen gesammelt werden, um eine abschließende Regelung treffen zu können. Auch Realakte, die auf einen tatsächlichen Erfolg zielen, werden hiervon nicht erfasst.
(5) eines Einzelfalls
Die Behörde muss eine Einzelfallregelung treffen, sich also an einen indiviuellen Adressatenkreis richten wollen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Regelungsgehalt konkret oder abstrakt ist – beides ist von § 35 VwVfG erfasst. Ist der Adressatenkreis genereller gefasst, aber immer noch bestimmbar, so handelt es sich um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG. Nicht erfasst sind abstrakt-generelle Rechtsnormen.
(6) mit Außenwirkung
Letztendlich muss die Regelungswirkung auch außerhalb der Verwaltung eintreten. Ein Verwaltungsakt liegt somit nicht vor, wenn nur eine verwaltungsinterne Regelung getroffen wird.
Klausurpraxis:
Innerhalb einer Klausur muss nicht zwingend auf jedes Merkmal eingegangen werden. Der Sachverhalt wird Euch Indizien liefern, wo vielleicht Probleme liegen könnten. Gerade in Fortgeschrittenenklausuren muss der Verwaltungsakt nur noch ganz kurz in höchstens einem Satz bejaht werden, sollte ein solcher unproblematisch vorliegen.