Nutzungsersatzanspruch aus Übermaßfrüchten, § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB

B klaut von A dessen Kuh.

B verkauft und übergibt die Kuh an C.

C ist gutgläubig und melkt sie wie ein Verrückter und zieht sog. Übermaßfrüchte aus der Kuh.

Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).

B. Ausnahmen…

… vom Grundsatz, dass der gutgläubige und unverklagte Besitzer nicht haftet:

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1

  1. § 988 BGB (Unentgeltlicher Besitz)
  2. § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)2
    1. Vindikationslage
    2. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer
    3. Entgeltlich
    4. Ziehung von Übermaßfrüchten
      1. Vgl. § 1039 BGB, § 2133 BGB
    5. Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz nach Bereicherungsrecht.
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Lorenz, Tutorium Sachenrecht – Übersicht zum EBV, B.II.2.e.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.