Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs.

A findet alles heraus und verklagt den C.

C fährt mit dem Auto 100km.

Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen)
  1. Vindikationslage
  2. Verklagter Besitzer
    1. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO.
  3. Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
  4. Rechtsfolge: Nutzungsersatz
B. § 987 Abs. 2 BGB (schuldhaft nicht gezogene Nutzungen)

Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3

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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber
Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222; Lorenz, (Fn. 1), (496).

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.