
Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
Tatbestand
Verrichtungsgehilfe
Geschäftsherr
Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
„In Ausführung der Verrichtung“
Exkulpation
Sonderprobleme
Dezentralisierter Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Organisationsverschulden, § 823 Abs. 1 BGB
I. Tatbestand
1. Verrichtungsgehilfe
2. Geschäftsherr
Beachte: Die Haftung des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) oder des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsherr haftet.[3] Es handelt sich also nicht um eine Haftungsbefreiung bei beiden Normen, sondern um Normen, die dem Geschädigten zusätzlich einen Schuldner normieren (Gesamtschuld, §§ 840, 421 BGB).[4]
3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Der Verrichtungsgehilfe muss eine unerlaubte H...