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Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Widerlegbare Verschuldenshaftung: Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Verrichtungsgehilfe Geschäftsherr Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen „In Ausführung der Verrichtung“ Exkulpation Sonderprobleme Dezentralisierter Entlastungsbeweis, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB Organisationsverschulden, § 823 Abs. 1 BGB I. Tatbestand 1. Verrichtungsgehilfe 2. Geschäftsherr Beachte: Die Haftung des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) oder des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) entfällt nicht dadurch, dass der Geschäftsherr haftet.[3] Es handelt sich also nicht um eine Haftungsbefreiung bei beiden Normen, sondern um Normen, die dem Geschädigten zusätzlich einen Schuldner normieren (Gesamtschuld, §§ 840, 421 BGB).[4] 3. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe muss eine unerlaubte H...
Die Haftung mehrerer Personen, §§ 830, 840 BGB

Die Haftung mehrerer Personen, §§ 830, 840 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
I. Unterschied zwischen § 830 BGB und § 840 BGB § 830 BGB ist eine Anspruchsgrundlage und bestimmt, dass mehrere für einen Schaden einzustehen haben.[1] § 840 BGB ist keine Anspruchsgrundlage und setzt vielmehr die Haftung mehrerer voraus.[2] Die Norm bestimmt vielmehr das Innen- und Außenverhältnis von mehreren Schädigern.[3] § 840 BGB ist eine sog. ergänzende Rechtsfolgenregelung.[4] II. Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB) und Teilnehmer (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB) Unabhängig vom Umfang des Tatbeitrags haften Mittäter und Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen, für den gesamten Schaden.[5] III. Beteiligung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn § 830 Abs. 1 S. 1 BGB,  Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Beteiligte sind keine Mittäter oder Tei...
Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Allgemeines Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB.[1] Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[2] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben....
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Sittenwidrige Handlung Vorsatz Rechtsfolge: Schadensersatz Fallgruppen Neben § 823 Abs. 1 BGB (Grundtatbestand) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stellt § 826 BGB den dritten Grundtatbestand im Deliktsrecht dar.[1] Über § 826 BGB kann, wie bei § 823 Abs. 2 BGB, auch reiner Vermögensschaden geltend gemacht werden.[2] I. Sittenwidrige Handlung Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus dem verwendeten Zweck, dem Mittel (z.B. Täuschung) oder aus einer Zweck-Mittel-Kombination, wie bei der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1).[4] II. Vorsatz Ausreichend ist Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz).[5] Dieser muss sich sowohl auf die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen[6] als auch auf den Schaden beziehen.[7] Letzteres bedeutet, der S...
Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Verletzung eines Schutzgesetzes Rechtswidrigkeit Verschulde Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB I. Verletzung eines Schutzgesetzes Hier wird der Tatbestand eines Schutzgesetzes geprüft.[1] Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, Art. 2 EGBGB.[2] Darunter fallen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen und Gewohnheitsrecht.[3] Voraussetzung ist, dass die Rechtsnorm dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewährt.[4] Beispiele für Gesetze, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen: § 267 StGB (Urkundenfälschung) § 370 AO (Steuerhinterziehung) Beispiele für Schutzgesetze:[6] § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) § 223 StGB (Körperverletzung) ...
Schutz des Besitzes als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz des Besitzes als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Der berechtigte Besitz gilt nach h.M. als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Als sonstiges Recht werden nur Rechte erfasst, die dem Eigentumsrecht nahe kommen bzw. „wesensgleich“ sind.[1] Danach muss ein sonstiges Recht, ebenso wie das Recht auf Eigentum, eine Nutzungs- und Ausschlussfunktion innehaben.[2] Bei ...
§ 824 BGB Kreditgefährdung (Reputationsgefährdung)

§ 824 BGB Kreditgefährdung (Reputationsgefährdung)

Deliktsrecht, Zivilrecht
Tatbestand Behauptung oder Verbreitung Von Tatsachen (siehe Problem!) Tatsachen entsprechen nicht der Realität (Unwahrheit) Eignung zur Kreditgefährdung oder Herbeiführung sonstiger Nachteile Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgrund in § 824 Abs. 2 BGB (Berechtigte Interessen) Verschulden Schaden Rechtsfolge Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB Zwischen dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung oder „Reputationsgefährdung“) besteht Anspruchskonkurrenz.[2] Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (ReaG) tritt hingegen wegen dem Subsidiaritätsprinzip hinter § 824 BGB zurück.[3] Tatsachen sind äußere und innere ...
Schutz des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
A. Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Eigentum ist kein Rechtsgut, sondern ein Recht nach § 823 Abs. 1 BGB.[1] Ein Recht liegt vor, wenn man den Rechtsträger (Rechtssubjekt) von einem Gegenstand (Rechtsobjekt) trennen kann.[2] Dementsprechend stellen Leben, Körper und Gesundheit und Freiheit Rechtsgüter dar, da diese Rechtsobjekte nicht vom Rechtssubjekt trennbar sind.[3] B. Fa...
Schutz des Körpers und der Gesundheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz des Körpers und der Gesundheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Auch die Zerstörung oder Beschädigung eines abgetrennten Körperteils, welches nur temporär entfernt wurde aber mit der Bestimmung des Berechtigten, dass es später wieder mit dem Körper zusammengefügt werden soll, stellt eine Körperverletzung dar.[2] Dies folgt aus dem Recht des Körpers als Ausdrucksform des allgem...
Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Schutz der Freiheit nach § 823 Abs. 1 BGB

Deliktsrecht, Zivilrecht
Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechts- oder Rechtsgutverletzung Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Absolute Rechte Besitz Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (ReaG) Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Mitverschulden, § 254 BGB (vgl. § 846 BGB) Der Schutz der Freiheit umfasst die körperliche Bewegungsfreiheit1 und kann beispielsweise durch das Einschließen einer Person2 oder auch durch das Entfernen von Kleidung einer badenden Person verletzt werden3. 1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bere...