Prinzipale Normenkontrolle vs Inzidente Normenkontrolle

Prinzipale Normenkontrolle: Eine „prinzipale Normenkontrolle“ ist ein Verfahren, welches eine Norm zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand hat und auf dessen Verwerfung gerichtet ist.1 D.h. die Gültigkeit einer Norm wird unmittelbar vom Gericht überprüft.

Inzidente Normenkontrolle: „Inzidente Normenkontrollen“ sind Verfahren, die an sich keine Norm zum unmittelbaren Gegenstand haben, aber auf eine Norm gestützt sind, auf deren Gültigkeit es also ankommt und die deshalb „inzident“, d.h. als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Einzelaktes, geprüft wird.2

Eine prinzipale Normenkontrolle kann nur durch die Normenkontrolle gem. § 47 VwGO erreicht werden.3 Inzidente Normenkontrollverfahren können mittels anderen Rechtsmitteln erreicht werden:

1) Allgemeine Feststellungsklage4

Der Kläger kann eine negative Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist, dass die auf einer Rechtsvorschrift begründeten Verpflichtungen nicht bestehen, weil die Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstoße. Dadurch wird die Rechtsvorschrift nicht zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand, wird allerdings mittelbar auf Wirksamkeit geprüft, weil die Verpflichtungen auf diese beruht.

2) Anfechtungsklage5

Der Kläger kann eine Anfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung erheben. Unmittelbarer Verfahrensgegenstand ist die Baugenehmigung. Jedoch wird mittelbar die Wirksamkeit des Bebauungsplans geprüft, die grundsätzlich in Form einer Satzung ergeht (vgl. § 10 BauGB) und somit Verfahrensgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO darstellt.


1 – Michael, Normenkontrollen – Teil 1: Funktionen und Systematisierung, ZJS 2012, 756 (759).
2 – Michael, (Fn. 1), ZJS 2012, 756 (760).
3 – GersdorfVerwaltungsprozessrecht, 5. Auflage, 2014, Rn. 118.
4 – Supra.
5 – Gersdorf, (Fn. 3), Rn. 129.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.