Problematik: Anwendbarkeit der GoA

I. Anwendbarkeit der GoA trotz öffentlich-rechtlicher Verpflichtung?

Beispiel: Die Feuerwehr F der Stadt S löscht einen Brand im Wald, der durch das Fortfliegen von Funken aus einer Lokomotive der Bundesbahn B verursacht wurde. Kann F von B Aufwendungsersatz für die Löscharbeiten ersetzt bekommen?

Rechtsprechung:

(+), wenn eine sog. „planwidrige Lücke“ vorliegt, also die Frage nicht abschließend beantwortet wird, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat. Mangels abschließender Regelung geht die Rechtsprechung von einem objektiv auch-fremden Geschäft aus. Der Fremdgeschäftsführungswille wird, wie bei allen auch-fremden Geschäften, vermutet.1

Literatur:

Die Literatur hingegen verneint entweder die Fremdheit des Geschäfts oder/und den Fremdgeschäftsführungswille. Zudem  wird vorgetragen, dass Tätigkeiten, die durch öffentliche Gelder (Steuern/Gebühren) finanziert werden keinen Raum für die Anwendbarkeit  der GoA lassen.2 Deswegen müsse auch das öffentliche Recht entscheiden, ob ein Störer für die Beseitigung der Störung Aufwendungsersatz zahlen muss.

II. Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Beispiel: Sozial veranlagter BMW-Fahrer B möchte einen Unfall mit Geisterfahrer G verhindern, um ihn vor Verletzungen zu schützen, und weicht ihm deshalb aus. Durch das Ausweichmanöver verursacht B einen Totalschaden an seinem Kfz. B verlangt nun von G Aufwendungsersatz.

Zunächst ist zu erörtern, ob überhaupt ein objektiv-fremdes Geschäft vorliegt. Dies wird bejaht, sofern der Ausweichende (B) für den Unfall nicht haften würde.4 Daraus wird gefolgert, dass durch das Herumreißen des Steuers (Geschäftsbesorgung) nur Interessen des Geschäftsherrn wahrgenommen werden.5 Jedoch muss bei Selbstaufopferungsfälle im Straßenverkehr unbedingt § 7 Abs. 2 StVG beachtet werden. Danach kann nur ein Fall der Selbstaufopferung im Straßenverkehr vorliegen, wenn der Geschäftsführer aufgrund höherer Gewalt nicht gehaftet hätte, § 7 Abs. 2 StVG.6


1 – WandtGesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §8, Rn. 9.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), § 5, Rn. 77, 81.
4 – Wandt, (Fn. 1), § 8, Rn. 17.
5 – Supra.
6 – Wandt, (Fn. 1), § 8, Rn. 18.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.