Regelnormen im BGB und entsprechende Sondernormen im HGB

Dieser Beitrag soll dir als tabellarischer Überblick über die Grundnormen des BGB und der entsprechenden Sondernormen im HGB dienen. Das Verhältnis ist ähnlich zu Regel-Ausnahmefällen, jedoch nicht bei allen so (z.B. beim Zurückbehaltungsrecht).


Solltest Du vergessen, wo genau sich die Sondernorm zur konkreten Regelnorm befindet, merke dir, dass sich die Sondernormen „nur“ zwischen § 346 HGB und § 377 HGB befinden kann. Im Suchfeld rechts über der Tabelle kann nach Schlagwörtern gefiltert werden.

Regelnormen im BGBSondernormen im HGB
Ausschluss der Abtretung durch Vereinbarung,
§ 399 Alt. 2 BGB.
Abtretung trotz Abrede möglich, § 354a HGB.
Auslegung §§ 133, 157 BGB.Auslegung § 346 HGB.
Einrede der Vorausklage, § 771 BGB.Ausgeschlossen gem. § 349 HGB.
Formerfordernis:
- Bürgschaft: § 766 BGB
- Schuldanerkenntnis: § 781 BGB
- Schuldversprechen: § 780 BGB
Formerfordernis entfällt gem. § 350 HGB.
Gattungsschuld, § 243 Abs. 1 BGB.Gattungsschuld, § 360 HGB.
Gesetzlicher Zinsatz, § 246 BGB.§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Gewährleistungsrechte gem. §§ 434 ff. BGB.Ausschluss bzw. Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB.
Guter Glaube erstreckt sich nur auf die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB.Guter Glaube erweitert sich auch auf die Verfügungsberechtigung, § 366 Abs. 1 HGB.
Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 BGB.Herabsetzung ausgeschlossen, § 348 HGB.
Leistungszeit (Fälligkeit), § 271 BGB.Leistungszeit, §§ 358, 359 HGB.
Rechtsfolge des Gläubigerverzugs (Annahmeverzug), § 300 ff. BGB.Zusätzliche Rechtsfolgen nach dem HGB gem. §§ 373, 374 HGB.
- Hinterlegung
- Öffentliche Versteigerung
Schweigen entfaltet grundsätzlich keine rechtliche Wirkung (rechtliches Nullum).Schweigen auf ein Angebot gilt als Annahme,
§ 362 Abs. 1 Satz 1 HGB. Vgl. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS).
Verschulden, § 276 BGB.Verschulden, § 347 HGB.
Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB.
Höhe nach Basiszinsatz, § 247 BGB.
Kein Zinseszins, § 289 BGB.
Wegfall der Verzinsung, § 301 BGB.
Zusätzlich Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB.
Höhe der Zinsen: § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Kein Zinseszins, § 353 Satz 2 HGB.
Zurückbehaltungsrecht (ZBR), § 273 BGB.Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB.

Für manche könnte es unter anderem auch helfen, die Sondernormen nummerisch zu sortieren und aufzuteilen. Unten ist ein Beispiel für eine Karteikarte:

340er Bereich:

  1. § 346 HGB
  2. § 347 HGB
  3. § 348 HGB
  4. § 349 HGB

350er Bereich:

  1. § 350 HGB
  2. § 352 HGB
  3. § 353 HGB
  4. § 354a HGB
  5. §§ 358359 HGB

360er Bereich:

  1. § 360 HGB
  2. § 362 HGB
  3. § 366 HGB
  4. § 369 HGB

370er Bereich:

  1. §§ 373, 374 HGB
  2. § 377 HGB

Wir hoffen, dass diese Übersicht für dich hilfreich ist. Gerne kannst Du uns in den Kommentaren Hinweise zu weiteren Regel- und Sondernormen mitteilen.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.