Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer im Verzugsfall, §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
C ist dem A zur Herausgabe verpflichtet und befindet sich im Schuldnerverzug.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB
- Vindikationslage
- Bösgläubiger Besitzer
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
- § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
- Zurechnung siehe unten
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- Verzug des Anspruchsgegners (bösgläubiger Besitzer) mit der Herausgabe der Sache
- Fälliger Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
- Mahnung oder ggf. Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 Abs. 1, 2 BGB
- Der deliktische Besitzer befindet sich immer in Verzug, d.h. auch ohne vorherige Mahnung: fur semper in mora = „Der Dieb ist immer in Verzug“.
- Vertretenmüssen, § 286 Abs. 4 BGB
- Verschulden
- Adäquat kausaler Schaden
- Rechtsfolge:
- Schadensersatz
- Haftung für Zufall: § 287 Satz 2 BGB
- § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
- Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
- §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
C. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
D. § 823 Abs. 1 (?)
- Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
- Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
- Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).
5 – Supra.