Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe.

Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 989 BGB
  1. Vindikationslage
  2. Verklagter Besitzer
    1. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261253 ZPO.
  3. Verschlechterung / Untergang der Sache
  4. Verschulden
  5. Rechtsfolge: Schadensersatz
B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
C. § 823 Abs. 1 (?)

Anwendung der Sperrwirkung des EBV umstritten.

  • Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
    • Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
  • Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.

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Van
Van

Van hat Jura an der Ruhr-Universität Bochum studiert und belegte den Schwerpunkt "Unternehmen und Wettbewerb" mit Fokus auf Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Datenschutzrecht. Neben Jura interessiert er sich für Fotografie, Sport und Web 2.0. Außerdem mag er Katzen.