Schadensersatz gegen gutgläubigen unverklagten Besitzer (Grundsatz)
B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig und verursacht einen Totalschaden.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (SE).
A. Grundsätzlich (-), weil
- § 987 BGB (-) wegen mangelnder Rechtshängigkeit
- §§ 989, 990 Abs. 1 BGB (-) wegen mangelnder Bösgläubigkeit
- §§ 992, 823 ff. BGB (-) da kein deliktischer Besitzer
- Beachte § 858 BGB: Zurechnung des Fehlerhaften Besitzes an C, wenn C Kenntnis von dem fehlerhaften Besitz bei B hatte, § 858 Abs. 2, 2. Alt. BGB. Hier ist aber der C gutgläubig.
- § 823 Abs. 1 BGB (-) wegen Sperrwirkung des EBV
B. Ausnahmen
Zurück zur Übersicht1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.